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   VGH Bayern, 20.01.2012 - 13a B 11.30394   

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VGH Bayern, 20.01.2012 - 13a B 11.30394 (https://dejure.org/2012,11588)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.01.2012 - 13a B 11.30394 (https://dejure.org/2012,11588)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. Januar 2012 - 13a B 11.30394 (https://dejure.org/2012,11588)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Asyl Afghanistan; Gefahrendichte Ostregion - Provinz Nangarhar; Glaubhaftigkeit

  • milo.bamf.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (104)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 29.06.2010 - 10 C 10.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; Afghanistan;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2012 - 13a B 11.30394
    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).

    Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG vom 29.6.2010 BVerwGE 137, 226).

    Hinzu kommt, dass - wie bereits dargestellt - eine extreme Gefahrenlage zwar auch dann besteht, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG vom 29.6.2010 BVerwGE 137, 226), jedoch Mangelernährung, unzureichende Wohnverhältnisse und eine schwierige Arbeitssuche nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit "alsbald" zu einer extremen Gefahr führen.

  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; schlechte wirtschaftliche Lage;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2012 - 13a B 11.30394
    Dies stellt jedoch eine allgemeine Gefahr im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG dar, die auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden kann, wenn sie durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt wird, aber nur eine typische Auswirkung der allgemeinen Gefahrenlage ist (BVerwG vom 8.12.1998 BVerwGE 108, 77).

    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).

  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2012 - 13a B 11.30394
    Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG vom 17.11.2011 BVerwGE 10 C 11.10 und vom 27.4.2010 BVerwGE 136, 360 RdNr. 33).

    Da beim Kläger nach obigen Feststellungen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vorliegen, wäre ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG vom 27.4.2010 BVerwGE 136, 360 RdNr. 33).

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2012 - 13a B 11.30394
    a) Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2008 (BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241) dient das durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) neu in das Aufenthaltsgesetz eingefügte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG der Umsetzung der Regelung über den subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (Richtlinie).

    Da die Voraussetzungen für die Feststellung eines unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbots nicht erfüllt sind, sind - wie auch vom Kläger vor dem Verwaltungsgericht hilfsweise beantragt - Abschiebungsverbote nach nationalem Recht zu prüfen (vgl. BVerwG vom 24.6.2008 BVerwGE 131, 198).

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2012 - 13a B 11.30394
    In jedem Fall setzt § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht (BVerwG vom 17.11.2011 a.a.O. RdNr. 18).

    Dies gilt angesichts des festgestellten Risikos auch unter Einbeziehung der in Nangarhar und im gesamten Land unzureichenden medizinischen Versorgungslage (Lagebericht S. 27; vgl. BVerwG vom 17.11.2011 BVerwG 10 C 13.10 ).

  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2012 - 13a B 11.30394
    Bezüglich der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die ein Kläger typischerweise zurückkehren wird (BVerwG vom 14.7.2009 BVerwGE 134, 188 RdNr. 17 = NVwZ 2010, 196).

    Eine Individualisierung tritt auch nicht ausnahmsweise durch eine außergewöhnliche Situation in der Heimatprovinz des Klägers, Nangarhar, ein, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet wäre, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG vom 17.11.2011 BVerwGE 10 C 11.10 und vom 14.7.2009 BVerwGE 134, 188 RdNrn. 13 und 15 mit Verweis auf EuGH vom 17.2.2009 NVwZ 2009, 705).

  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 11.10

    Aufhebung der Flüchtlingseigenschaft arabischer Volkszugehöriger schiitischen

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2012 - 13a B 11.30394
    Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG vom 17.11.2011 BVerwGE 10 C 11.10 und vom 27.4.2010 BVerwGE 136, 360 RdNr. 33).

    Eine Individualisierung tritt auch nicht ausnahmsweise durch eine außergewöhnliche Situation in der Heimatprovinz des Klägers, Nangarhar, ein, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet wäre, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG vom 17.11.2011 BVerwGE 10 C 11.10 und vom 14.7.2009 BVerwGE 134, 188 RdNrn. 13 und 15 mit Verweis auf EuGH vom 17.2.2009 NVwZ 2009, 705).

  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2012 - 13a B 11.30394
    Ob die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllt sind, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinn der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden (BVerwG vom 21.4.2009 NVwZ 2009, 1237 = BayVBl 2009, 605).
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2012 - 13a B 11.30394
    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).
  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Auszug aus VGH Bayern, 20.01.2012 - 13a B 11.30394
    Das ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (st. Rspr. des BVerwG vgl. nur BVerwGE 99, 324; 102, 249; 108, 77; 114, 379; 137, 226).
  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

  • VGH Bayern, 03.02.2011 - 13a B 10.30394

    Rückkehr eines allein stehenden männlichen arbeitsfähigen Afghanen nach Parwan

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

  • VGH Hessen, 25.08.2011 - 8 A 1659/10

    Bewaffneter Konflikt in der Provinz Paktia/Afghanistan

  • VGH Bayern, 15.03.2013 - 13a B 12.30406

    Asylrecht Afghanistan; erhebliche Gefahr für Leib oder Leben; Gefahrendichte in

    Afghanische Staatsangehörige sind bei einer Rückkehr in die Ostregion (hier: Nangarhar) nach derzeitiger Sicherheitslage im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausgesetzt (wie U.v. 20.1.2012 - 13a B 11.30394).

    Gestützt auf diese Zahlen und den Midyear Report 2011, der für Afghanistan eine Zunahme von 10% an getöteten und verletzten Zivilpersonen gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnete, hat der Verwaltungsgerichtshof mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Januar 2012 (Az. 13a B 11.30394 - juris) eine entsprechende Gefahrverdichtung in der Ostregion und speziell in der Provinz Nangarhar verneint.

  • VGH Bayern, 22.03.2013 - 13a B 12.30044

    Verfolgung afghanischer Staatsangehöriger bei Rückkehr in die Ostregion

    Afghanische Staatsangehörige sind bei einer Rückkehr in die Ostregion (hier: Nangarhar) nach derzeitiger Sicherheitslage im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausgesetzt (wie U.v. 20.1.2012 - 13a B 11.30394).

    16 Bereits mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Januar 2012 (Az. 13a B 11.30394 - juris) hat der Verwaltungsgerichtshof eine entsprechende Gefahrverdichtung dort verneint.

  • VG Augsburg, 17.01.2013 - Au 6 K 12.30249

    Afghanischer Staatsangehöriger; Einreise auf dem Luftweg nicht nachgewiesen;

    Für letzteres gibt es nach der derzeitigen Auskunftslage keine ausreichenden Anhaltspunkte (zu der Gefahr, in der Ostregion als Zivilperson Opfer eines Anschlags zu werden siehe BayVGH U.v. 20.1.2012 - 13a B 11.30394 RdNr. 20).

    Eine konkrete, jeden Rückkehrer gleichsam von selbst treffende Lebens- oder Leibesgefahr liegt darin jedoch nicht (BayVGH U.v. 3.2.2011 - 13a B 10.30394 RdNr. 31; U.v. 20.1.2012 - 13a B 11.30394 RdNr. 12).

    Trotz der teilweise äußerst schlechten Sicherheits- und Versorgungslage kann daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste (vgl. hierzu auch BayVGH U.v. 3.2.2011 - 13a B 10.30394 RdNr. 31; U.v. 20.1.2012 - 13a B 11.30394 RdNr. 12 m.w.N.).

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